(1) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens haben die Verbindungsstellen einander zu unterstützen und können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten direkt in Verbindung treten.
(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen und angemessenen gemeinsamen Verfahren und Formblätter (in deutscher und englischer Sprache sowie in Hindi) festzulegen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 haben die Verbindungsstellen ehestmöglich einen elektronischen Datenaustausch zu vereinbaren, wenn die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen in beiden Vertragsstaaten gegeben sind.
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