Art. 9 Ausnahmen von den Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften — Soziale Sicherheit (Indien)
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1. Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten oder die von ihnen bezeichneten Stellen einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 8 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.
2. Gelten für eine Person nach Absatz 1 dieses Artikels die österreichischen Rechtsvorschriften, so sind diese Rechtsvorschriften so anzuwenden, als wäre sie im Gebiet Österreichs beschäftigt.
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