1. Wird ein Dienstnehmer eines Dienstgebers mit einer Betriebsstätte, die ihn im Gebiet eines Vertragsstaat gewöhnlich beschäftigt, und der Beiträge nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates bezahlt, von diesem Dienstgeber zur Ausübung einer Arbeit auf dessen Rechnung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten für ihn weiterhin die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates und er hat weiterhin die Beiträge nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zu bezahlen, wie wenn er weiterhin in dessen Gebiet beschäftigt wäre, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 60 Kalendermonate nicht überschreitet.
2. Absatz 1 dieses Artikels gilt auch, wenn eine Person von einem Dienstgeber aus dem Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet eines Drittstaates entsendet wurde und anschließend von diesem Dienstgeber aus dem Gebiet dieses Drittstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet wird.
3. Wird ein Dienstnehmer von einem Luftfahrtunternehmen, das seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates hat, in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so ist Absatz 1 dieses Artikels ohne die zeitliche Einschränkung auf 60 Kalendermonate anzuwenden.
4. Für eine Person, die eine Beschäftigung an Bord eines Seeschiffes ausübt, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, gelten die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
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