1. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Leistungen, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt oder geändert werden, weil sich die berechtigte Person im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt.
2. Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates sind Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die sich gewöhnlich außerhalb des Gebietes der beiden Vertragsstaaten aufhalten, unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang zu erbringen, wie Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates, die sich gewöhnlich außerhalb des Gebietes der Vertragsstaaten aufhalten.
3. Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 dieses Artikels nicht in Bezug auf die Ausgleichszulage.
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