1. Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, deren Angehörige und Hinterbliebene bei der Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich.
2. In Bezug auf Österreich gilt Absatz 1 dieses Artikels bei der Anwendung des Abkommens auch für die nachstehenden Personen:
a) Staatsangehörige eines Staates, für den die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt;
b) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 hiezu, die sich gewöhnlich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten;
c) Staatenlose im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, die sich gewöhnlich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten;
d) jede andere Person, die ein Angehöriger oder Hinterbliebener ist und sich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhält, soweit sie ihre Rechte von einer in diesem Absatz bezeichneten Person ableitet.
3. Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend:
a) die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung der sozialen Sicherheit;
b) Versicherungslastregelungen in Übereinkünften mit dritten Staaten;
c) die Versicherung der bei einer amtlichen österreichischen Vertretung in einem Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen.
4. Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten stehen die indischen Staatsangehörigen, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen, den österreichischen Staatsbürgern gleich.
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