1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die beiden Vertragsstaaten einander schriftlich mitgeteilt haben, dass die für das In-Kraft-Treten des Abkommens erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
2. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich kündigen.
3. Im Falle der Kündigung dieses Abkommens bleiben nach diesem Abkommen erworbene Ansprüche erhalten.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu von ihren jeweiligen Regierungen bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 4. Februar 2013 in zwei Urschriften in deutscher Sprache, in Hindi und in englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.
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