1. Hat eine zuständige Stelle eines Vertragsstaates zu viel an Leistung gezahlt, so kann diese Überzahlung von der Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, zu Gunsten dieser Stelle einbehalten werden.
2. Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates einen Leistungsanspruch für einen Zeitraum, während dessen sie oder ihre Familienangehörigen Leistung der Sozialhilfe von einem Sozialhilfeträger des anderen Vertragsstaates erhalten haben, so wird diese Leistung auf Ersuchen und zu Gunsten des Sozialhilfeträgers, der Anspruch auf eine Erstattung hat, einbehalten, wie wenn dieser Sozialhilfeträger ein Sozialhilfeträger im Gebiet des ersten Vertragsstaates wäre. Es besteht keine Verpflichtung zum Einbehalt, wenn die Stelle die Leistung bereits gezahlt hat bevor sie Kenntnis von den Leistungen des Sozialhilfeträgers erlangte.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise