1. Dieses Abkommen bezieht sich:
a) in Bezug auf Österreich
i) auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sondervorschriften für das Notariat und
ii) nur hinsichtlich des Abschnittes II auf die Rechtsvorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung;
b) in Bezug auf Indien auf die Rechtsvorschriften über
i) die Alters- und Hinterbliebenenrente für Beschäftigte;
ii) die Rente für Beschäftigte bei dauerhafter und voller Invalidität.
2. Dieses Abkommen findet auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden