1. Die zuständige Stelle kann Leistungen in der Währung jedes der beiden Vertragsstaaten erbringen.
2. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates zu erfolgen, in dem die zuständige Stelle, die die Leistungen erbracht hat, ihren Sitz hat.
3. Überweisungen auf Grund dieses Abkommen werden nach Maßgabe der Vereinbarungen oder Praxis vorgenommen, die auf diesem Gebiet in beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.
4. Falls ein Vertragsstaat Maßnahmen der Währungskontrolle oder ähnliche Maßnahmen verhängt, die die Zahlung, Überweisung oder die Übertragung von Vermögen oder finanzieller Mittel für Personen beschränken, die sich außerhalb dieses Vertragsstaates befinden, so hat er unverzüglich angemessene Maßnahmen zu treffen, um die Zahlung jeglicher Beträge sicherzustellen, die nach diesem Abkommen an die im Artikel 3 bezeichneten Personen zu zahlen sind, die im anderen Vertragsstaat wohnen.
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