1. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln.
2. Die zuständigen Behörden und zuständigen Stellen der Vertragsstaaten haben einander innerhalb ihres Aufgabenbereiches:
a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen und
b) über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften zu unterrichten.
3. Bei der Anwendung dieses Abkommens haben die zuständigen Behörden und zuständigen Stellen der Vertragsstaaten einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
4. Die Behörden und Stellen der Vertragsstaaten können miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
5. Die Behörden und Stellen eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind.
6. Verlangt die zuständige Stelle eines Vertragsstaates, dass sich ein Antragsteller oder Berechtigter, der sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, einer ärztlichen Untersuchung unterzieht, so ist diese auf Ersuchen dieser Stelle auf ihre Kosten von der zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates zu veranlassen oder durchzuführen. Im Falle einer medizinischen Untersuchung, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten durchzuführen ist, wird diese Untersuchung von der Stelle des Aufenthalts- oder Wohnortes auf ihre Kosten veranlasst oder durchgeführt.
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