1. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens sind für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Anspruchs auf Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsleistungen die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für diese Leistungen zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit erforderlich, mit den nach den indischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
2. Hängt nach den indischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsleistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem bestimmten Beruf ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen nur Versicherungszeiten, die in demselben Beruf in Österreich zurückgelegt wurden oder als gleichwertige anerkannt sind, zusammenzurechnen.
3. Hängt nach den indischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem bestimmten Beruf ab und reichen diese Zeiten nicht für einen Anspruch auf diese Leistungen aus, so werden diese Zeiten für die Feststellung der Leistung aus dem allgemeinen System für Dienstnehmer berücksichtigt.
4. Hat eine Person einen Anspruch auf Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsleistungen nach den indischen Rechtsvorschriften ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten, so hat die zuständige indische Stelle die Leistungen direkt auf der Grundlage der in Indien zurückgelegten Versicherungszeiten und nur nach den indischen Rechtsvorschriften zu berechnen.
5. Hat eine Person einen Anspruch auf Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsleistungen nach den indischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten, so gelten die folgenden Bestimmungen:
a) die zuständige indische Stelle berechnet zunächst den theoretischen Betrag der Leistung wie wenn alle Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten nach den indischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären;
b) die zuständige indische Stelle berechnet sodann den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage des nach Buchstabe a berechneten Betrages nach dem Verhältnis der Versicherungszeiten nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften.
6. Eine Person ist in den folgenden Fällen berechtigt, den vollen für sie im Altersvorsorgefonds (Employees’ Provident Fund) nach dem Gesetz über den Altersvorsorgefonds und Verschiedene Bestimmungen (Employees’ Provident Fund and Miscellaneous Provisions Act, 1952) gutgeschriebenen Betrag in Anspruch zu nehmen:
a) wenn die Person ihre Tätigkeit als Dienstnehmer in einem Betrieb beendet; und
b) wenn die Person das Gebiet von Indien verlässt oder nicht mehr in einem Betrieb beschäftigt ist.
7. Eine Person hat Anspruch auf eine Abfindung aus dem Pensionssystem für Beschäftigte (Employees’ Pension Scheme, 1995), wenn die Voraussetzung der Mindestversicherung für eine monatliche Versichertenpension selbst unter Berücksichtigung der Zusammenrechnung nach diesem Abkommen nicht erfüllt ist.
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