Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat die österreichische zuständige Stelle nach den österreichischen Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 10 und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Leistung hat:
a) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die nach den indischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.
b) Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Beobachtungszeitraum, in dem die Versicherungszeiten bis zu dem in Betracht kommenden Datum zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den indischen Rechtsvorschriften.
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