1. In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
a) „Österreich“ die Republik Österreich und „Indien“ die Republik Indien;
b) „Rechtsvorschriften“ die in Artikel 2 bezeichneten Gesetze, Verordnungen und Satzungen;
c) „Staatsangehöriger“ in Bezug auf Österreich einen österreichischen Staatsbürger und in Bezug auf Indien einen indischen Staatsangehörigen;
d) „zuständige Behörde“ in Bezug auf Österreich die Bundesminister, die mit der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften betraut sind, und in Bezug auf Indien den Minister für Angelegenheiten von Auslandsindern (Minister of Overseas Indian Affairs);
e) „zuständige Stelle“ in Bezug auf Österreich die Stelle, den Träger, den Verband oder die Einrichtung, die zur Gänze oder zum Teil für die Anwendung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften zuständig ist und in Bezug auf Indien, die Einrichtung des Altersvorsorgefonds (Employees’ Provident Fund Organisation);
f) „Versicherungszeiten“ Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften als solche gelten, und
g) „Leistung“ eine Pension oder eine andere Geldleistung einschließlich aller Zulagen, oder Zuschläge nach den in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften, mit Ausnahme von Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich.
2. In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise