7.24 Sollte entweder eine Untersuchung der Vereinten Nationen oder eine durch die zuständigen Behörden der Regierung durchgeführte Untersuchung zum Schluss kommen, dass der Verdacht auf Fehlverhalten durch einen Angehörigen des nationalen Kontingents der Regierung begründet ist, hat die Regierung sicherzustellen, dass der Fall zum Zwecke angemessener Verfolgung an ihre zuständigen Behörden weitergeleitet wird. Die Regierung stimmt zu, dass jene Behörden ihre Entscheidung auf dieselbe Weise zu treffen haben, wie wenn irgendein anderes Vergehen oder ein disziplinärer Verstoß ähnlicher Art gemäß ihren Gesetzen oder ihrem einschlägigen Disziplinarrecht geahndet würde. Die
Regierung erklärt sich bereit, den Generalsekretär regelmäßig über den Fortgang, einschließlich des Ausgangs des Falles, zu benachrichtigen.
7.25 Sollte eine Untersuchung der Vereinten Nationen gemäß den angemessenen Verfahren oder die Untersuchung der Regierung zum Schluss kommen, dass der Verdacht, dass der Kontingentskommandant es verabsäumte,
(a) mit einer Untersuchung der Vereinten Nationen gemäß Artikel 7c Absatz 7.14 zusammenzuarbeiten, sofern der Kommandant es nicht nur deswegen unterlassen hat zu kooperieren, weil er sich an seine nationalen Gesetze oder Vorschriften oder die Untersuchung der Regierung gehalten hat, oder
(b) effektive Führungsgewalt und Kontrolle auszuüben oder
(c) umgehend die zuständigen Behörden über angebliche Fälle von Fehlverhalten, die ihm gemeldet wurden, in Kenntnis zu setzen oder Maßnahmen dahingehend zu treffen,
begründet ist, dann hat die Regierung sicherzustellen, dass der Fall an ihre zuständigen Behörden zur angemessenen Verfolgung weitergeleitet wird. Die Erfüllung dieser Aspekte hat in der Leistungsbeurteilung des Kontingentskommandanten evaluiert zu werden.
7.26 Die Regierung ist sich der Bedeutung der Regelung von Angelegenheiten in Verbindung mit sich aus einer Vaterschaft ergebenden Ansprüchen, die einen Angehörigen ihres Kontingents betreffen, bewusst. Die Regierung wird, im Rahmen ihrer nationalen Gesetze bei der Weiterleitung solcher Ansprüche, die über die Vereinten Nationen geltend gemacht wurden, an die zuständigen nationalen Behörden behilflich sein. Für den Fall, dass das nationale Recht der Regierung die Rechtsfähigkeit der Vereinten Nationen, solche Ansprüche geltend zu machen, nicht anerkennt, sind diese Ansprüche gegenüber der Regierung durch die zuständigen Behörden des Gastlandes in Übereinstimmung mit den anwendbaren Verfahren geltend zu machen. Die Vereinten Nationen müssen sicherstellen, dass solche Ansprüche zusammen mit den erforderlichen schlüssigen Beweisen geltend gemacht werden, z. B. einer DNA-Probe des Kindes, wenn das nationale Recht der Regierung dies vorschreibt.
7.27 In Anbetracht der Verpflichtung des Kontingentskommandanten, Disziplin und Ordnung des Kontingents aufrecht zu erhalten, haben die Vereinten Nationen durch den „Force Commander“ sicherzustellen, dass das Kontingent gemäß den Vereinbarungen zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung in der Mission eingesetzt wird. Jeglicher weiterer Einsatz außerhalb dieser Vereinbarungen erfolgt mit Zustimmung der Regierung oder des Kontingentskommandanten gemäß den anwendbaren nationalen Abläufen.
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