7.22 Von der Regierung bereitgestellte militärische und jegliche zivile Angehörige des nationalen Kontingents, die dem nationalen Strafrecht des Truppenstellers unterliegen, unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der Regierung im Hinblick auf jegliche Verbrechen oder Vergehen, die durch sie begangen werden könnten, während sie der militärischen Komponente von UNIFIL zugewiesen sind. Die Regierung versichert den Vereinten Nationen, dass sie eine solche Gerichtsbarkeit bei solchen Verbrechen oder Vergehen ausüben wird.
7.23 Die Regierung versichert den Vereinten Nationen weiters, dass sie die jeweils erforderliche disziplinäre Zuständigkeit für alle anderen Handlungen von Fehlverhalten ausüben wird, die von Angehörigen des nationalen Kontingents der Regierung begangen werden, während sie der militärischen Komponente von UNIFIL zugewiesen sind, sofern es sich nicht um Verbrechen oder Vergehen handelt.
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