7.10 Es wird davon ausgegangen, dass die Regierung die Hauptverantwortung für die Untersuchung von jeglichen Fällen von Fehlverhalten oder grobem Fehlverhalten durch einen Angehörigen ihres nationalen Kontingents trägt.
7.11 Für den Fall, dass die Regierung prima facie Gründe hat, die darauf hindeuten, dass ein Angehöriger ihres nationalen Kontingents einen Akt von grobem Fehlverhalten begangen hat, hat sie die Vereinten Nationen darüber unverzüglich zu informieren und den Fall an ihre zuständigen nationalen Behörden zum Zwecke der Untersuchung weiterzuleiten.
7.12 Für den Fall, dass die Vereinten Nationen prima facie Gründe haben, die darauf hindeuten, dass ein Angehöriger des nationalen Kontingents der Regierung einen Akt von Fehlverhalten oder grobem Fehlverhalten begangen hat, haben die Vereinten Nationen die Regierung darüber unverzüglich zu informieren. Um bei Bedarf Beweise zu sichern, und wenn die Regierung keine Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts durchführt, können die Vereinten Nationen in Fällen von grobem Fehlverhalten, wenn die Vereinten Nationen die Regierung von der Anschuldigung in Kenntnis gesetzt haben, gegebenenfalls eine vorläufige Nachforschung zur Feststellung des Sachverhalts beginnen, so lange bis die Regierung ihre eigene Untersuchung beginnt. Dabei wird davon ausgegangen, dass jegliche solche vorläufige Nachforschung zur Feststellung des Sachverhalts durch das entsprechende Untersuchungsorgan der Vereinten Nationen, einschließlich des „Office of Internal Oversight Services“ (OIOS), in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Organisation durchgeführt wird. Jegliche solche vorläufige Nachforschung zur Feststellung des Sachverhalts hat als Teil des Untersuchungsteams einen Regierungsvertreter einzuschließen. Die Vereinten Nationen haben auf Ersuchen der Regierung dieser unverzüglich einen vollständigen Bericht über ihre vorläufige Nachforschung zur Feststellung des Sachverhalts zur Verfügung zu stellen.
7.13 Für den Fall, dass die Regierung die Vereinten Nationen nicht ehestmöglich, spätestens jedoch binnen zehn Arbeitstagen vom Zeitpunkt der Benachrichtigung durch die Vereinten Nationen an, darüber informiert, dass sie das angebliche grobe Fehlverhalten selbst untersuchen wird, wird angenommen, dass die Regierung nicht willens oder nicht in der Lage ist, eine solche Untersuchung durchzuführen, und die Vereinten Nationen können gegebenenfalls unverzüglich eine administrative Untersuchung des angeblichen groben Fehlverhaltens einleiten. Die administrative Untersuchung, die durch die Vereinten Nationen in Hinblick auf einen Angehörigen des nationalen Kontingents durchgeführt wird, hat jene rechtlichen Ansprüche auf ein ordentliches Verfahren, die dem Angehörigen durch das nationale und internationale Recht zugebilligt werden, zu beachten. Jede solche administrative Untersuchung schließt als Teil des Untersuchungsteams einen Vertreter der Regierung ein, sofern die Regierung einen solchen bereitstellt. Für den Fall, dass die Regierung dennoch beschließt, eine eigene Untersuchung zu beginnen, stellen die Vereinten Nationen der Regierung umgehend die gesamten vorhandenen Unterlagen über den Fall zur Verfügung. In Fällen, in denen eine administrative Untersuchung der Vereinten Nationen beendet wird, haben die Vereinten Nationen der Regierung die Untersuchungsergebnisse und die Beweise, die im Laufe der Untersuchung gesammelt wurden, zur Verfügung zu stellen.
7.14 Im Fall einer administrativen Untersuchung der Vereinten Nationen über mögliches grobes Fehlverhalten durch einen Angehörigen des nationalen Kontingents erklärt sich die Regierung bereit, den Kommandanten ihres nationalen Kontingents anzuweisen zu kooperieren und, vorbehaltlich der anwendbaren nationalen Gesetze, einschließlich des Wehrrechts, Dokumentationen und Informationen weiterzugeben. Die Regierung verpflichtet sich, durch den Kommandanten ihres nationalen Kontingents, die Angehörigen ihres nationalen Kontingents anzuweisen, mit einer solchen Untersuchung der Vereinten Nationen vorbehaltlich der anwendbaren nationalen Gesetze, einschließlich des Wehrrechts, zusammenzuarbeiten.
7.15 Für den Fall, dass die Regierung den Beginn ihrer eigenen Untersuchung beschließt und einen oder mehrere Beamte auswählt oder entsendet, um die Angelegenheit zu untersuchen, hat sie unverzüglich die Vereinten Nationen über die Entscheidung einschließlich der Identität des oder der betreffenden Beamten (nachfolgend als nationale Untersuchungsbeamte bezeichnet) zu informieren.
7.16 Die Vereinten Nationen erklären sich bereit, in vollem Umfang zu kooperieren und Dokumentationen und Informationen an die Regierung, einschließlich jeglicher nationaler Untersuchungsbeamten, die mögliches Fehlverhalten oder grobes Fehlverhalten durch einen Angehörigen des nationalen Kontingents untersuchen, weiterzugeben.
7.17 Auf Ersuchen der Regierung haben die Vereinten Nationen mit den zuständigen Behörden der Regierung, einschließlich jeglicher nationaler Untersuchungsbeamten, die mögliches Fehlverhalten oder grobes Fehlverhalten durch einen Angehörigen des nationalen Kontingents untersuchen, zusammen zu arbeiten, indem sie mit anderen Regierungen, die Personal zur Unterstützung von UNIFIL beistellen, sowie mit den zuständigen Behörden im Missionsgebiet mit dem Ziel, die Durchführung dieser Untersuchungen zu erleichtern, Verbindung halten. Zu diesem Zweck haben die Vereinten Nationen alle möglichen Maßnahmen zu treffen, um die Zustimmung der gastgebenden Behörden einzuholen. Die zuständigen Behörden der Regierung haben sicherzustellen, dass für den Zugang sowohl zu jeglichen Opfern oder Zeugen, die keine Angehörigen des nationalen Kontingents sind, als auch für die Aufnahme und Sicherstellung von Beweisen, die nicht im Besitz und unter der Kontrolle des nationalen Kontingents sind, eine vorherige Genehmigung durch die zuständigen Behörden des gastgebenden Landes vorliegt.
7.18 In Fällen, in denen nationale Untersuchungsbeamte in das Missionsgebiet entsandt werden, leiten diese die Untersuchungen. In solchen Fällen besteht die Rolle der Untersuchungsbeamten der Vereinten Nationen darin, die nationalen Untersuchungsbeamten, falls notwendig, bei der Durchführung ihrer Untersuchungen, z. B. bei der Identifizierung und Einvernahme von Zeugen, Aufnahme von Zeugenaussagen, Aufnahme dokumentarischer und forensischer Beweise sowie in administrativer und logistischer Hinsicht, zu unterstützen.
7.19 Vorbehaltlich ihrer nationalen Gesetze und Vorschriften hat die Regierung den Vereinten Nationen die Ergebnisse der Untersuchungen über mögliches Fehlverhalten oder grobes Fehlverhalten durch einen Angehörigen ihres nationalen Kontingents, die durch ihre zuständigen Behörden, einschließlich jeglicher nationaler Untersuchungsbeamten, durchgeführt wurden, zur Verfügung zu stellen.
7.20 Für den Fall, dass nationale Untersuchungsbeamte in das Missionsgebiet entsandt werden, erhalten sie für die Dauer des Aufenthalts im Missionsgebiet von UNIFIL oder im Gastland denselben rechtlichen Status, den Angehörige ihres jeweiligen Kontingents genießen.
7.21 Auf Ersuchen der Regierung haben die Vereinten Nationen die nationalen Untersuchungsbeamten für die Dauer des Aufenthalts im Missionsgebiet oder Gastland in administrativer und logistischer Hinsicht zu unterstützen. Der Generalsekretär wird, gemäß seiner Befugnis, für die Entsendung von nationalen Untersuchungsbeamten in Fällen, in denen ihre Anwesenheit von den Vereinten Nationen, üblicherweise dem „Department of Peacekeeping Operations“, gewünscht wird, gegebenenfalls finanzielle Unterstützung leisten, sofern die Regierung um finanzielle Unterstützung ersucht. Die Vereinten Nationen werden die Regierung ersuchen, nationale Untersuchungsbeamte bei hohem Risiko und in komplexen Angelegenheiten sowie in Fällen von grobem Fehlverhalten zu entsenden. Dieser Absatz gilt unbeschadet des uneingeschränkten Rechts der Regierung, jegliches Fehlverhalten ihrer Kontingentsangehörigen zu untersuchen.
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