7.2 Die Regierung hat sicherzustellen, dass alle Angehörigen des nationalen Kontingents der Regierung die in Anhang H dieses Abkommens festgelegten Verhaltensstandards der Vereinten Nationen befolgen müssen.
7.3 Die Regierung hat sicherzustellen, dass alle Angehörigen ihres nationalen Kontingents mit den Verhaltensstandards der Vereinten Nationen vertraut gemacht werden und diese vollständig verstehen. Zu diesem Zweck hat die Regierung unter anderem sicherzustellen, dass alle Angehörigen ihres nationalen Kontingents während der Einsatzvorbereitung in diesen Standards angemessen und wirksam ausgebildet werden.
7.4 Die Vereinten Nationen haben nationalen Kontingenten weiterhin einsatzspezifische Ausbildungsunterlagen über die Verhaltensstandards der Vereinten Nationen, einsatzspezifische Bestimmungen und Vorschriften sowie einschlägige örtliche Gesetze und Vorschriften zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus haben die Vereinten Nationen eine angemessene und wirksame Ausbildung am Beginn und während der Verwendung bei der Mission durchzuführen, um die Ausbildung während der Einsatzvorbereitung zu ergänzen.
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