BundesrechtInternationale VerträgeBeistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)Art. 3

Art. 3Zweck

In Kraft seit 01. Mai 2015
Up-to-date

3. Zweck der vorliegenden Vereinbarung ist es, die administrativen, logistischen und finanziellen Bedingungen für die Beistellung von Personal, Ausrüstung und Dienstleistungen, welche die Regierung zur Unterstützung von UNIFIL bereitstellt, und die Verhaltensstandards für Personal der Vereinten Nationen, das durch die Regierung bereitgestellt wird, festzulegen.

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