BundesrechtInternationale VerträgeBeistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)Art. 2

Art. 2Artikel 2

In Kraft seit 01. Mai 2015
Up-to-date

2.1 Dieses Dokument, einschließlich all seiner Anhänge, bildet die gesamte Vereinbarung (nachfolgend als Vereinbarung bezeichnet) zwischen den Parteien für die Beistellung von Personal, Ausrüstung und Dienstleistungen zur Unterstützung von UNIFIL.

2.2 Anhänge:
Anhang A: Personal
1 – Voraussetzungen
2 – Rückvergütung
3 – Allgemeine Bestimmungen betreffend das Personal
Anlage 1 zu Anhang A: Die Ausrüstung des Soldaten – empfohlenes einsatzspezifisches Erfordernis
Anhang B: Großgerät, das durch die Regierung bereitgestellt wird
1 – Voraussetzungen und Rückvergütungssätze
2 – Allgemeine Bestimmungen für Großgerät
3 – Verifizierung und Kontrollverfahren
4 – Transport
5 – Nutzungsfaktoren für die Mission
6 – Verlust oder Schäden
7 – Verlust oder Schäden im Transit
8 – Sonderausrüstung
9 – Haftung für Schäden an Großgerät, das einem Truppensteller gehört und von einem anderen Truppensteller benützt wird
Anlage 1 zu Anhang B – Rückvergütung für Sonderausrüstung
Anhang C: Selbsterhaltung, die durch die Regierung bereitgestellt wird
1 – Voraussetzungen und Rückvergütungssätze
2 – Allgemeine Bestimmungen betreffend die Selbsterhaltung
3 – Verifizierung und Kontrollverfahren
4 – Transport
5 – Nutzungsfaktoren für die Mission
6 – Verlust oder Schäden
Anlage 1 zu Anhang C – Selbsterhaltungsdienste – Verteilung der Zuständigkeiten
Anlage 2 zu Anhang C – Selbsterhaltungsdienste – Freizeit- und Betreuungsausrüstung
Anhang D: Grundsätze der Verifizierung und Leistungsstandards für Großgerät, das gemäß „Wet“ / „Dry Lease“-Vereinbarungen bereitgestellt wird
Anhang E: Grundsätze der Verifizierung und Leistungsstandards für Kleingerät und Verbrauchsgüter, die im Rahmen der Selbsterhaltung bereitgestellt werden
Anhang F: Begriffsbestimmungen
Anhang G: Richtlinien (Aide-Mémoire) für truppenstellende Länder 1
Anhang H: Verhaltensstandards der Vereinten Nationen: Wir sind Personal bei friedenserhaltenden Missionen der Vereinten Nationen

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1 Anhang G ist missionsspezifisch und nicht im gegenständlichen Dokument enthalten. Er wird gesondert verteilt. [Anmerkung: Anhang G wird durch die Vereinten Nationen nicht mehr missionsspezifisch erstellt, sondern es werden stattdessen die Allgemeinen Richtlinien für truppenstellende Länder verwendet. Diese sind in Anhang G wiedergegeben.]

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