13.1 UNIFIL hat innerhalb der Mission einen Mechanismus zu schaffen, damit Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben, freundschaftlich mittels Verhandlung im Geiste der Zusammenarbeit diskutiert und gelöst werden können. Dieser Mechanismus hat zwei Stufen der Streitbeilegung zu umfassen:
(a) Stufe Eins: Der „Director of Mission Support“ (DMS) versucht, in Absprache mit dem „Force Commander“ und dem Kontingentskommandanten, die Streitigkeit auf dem Wege der Verhandlung beizulegen.
(b) Stufe Zwei: Sollten die Verhandlungen auf Stufe Eins die Streitigkeit nicht beilegen, haben ein Vertreter der Ständigen Vertretung des Mitgliedstaates und der Unter-Generalsekretär des „Department of Peacekeeping Operations“ oder dessen Vertreter auf Ersuchen einer der beiden Parteien zu versuchen, die Streitigkeit auf dem Verhandlungswege beizulegen.
13.2 Streitigkeiten, die nicht gemäß Absatz 13.1 oben beigelegt wurden, können einem beiderseits vereinbarten Schlichter oder Vermittler, der durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ernannt wurde, vorgelegt werden; sollte es diesem ebenfalls nicht gelingen, kann die Streitigkeit auf Ersuchen einer der beiden Parteien einem Schiedsgericht vorgelegt werden. Jede Partei hat dabei einen Schiedsrichter zu ernennen, wobei die beiden so berufenen Schiedsrichter einen dritten bestellen, der den Vorsitz führen soll. Sollte innerhalb von 30 Tagen ab dem Ersuchen auf ein Schiedsverfahren eine der beiden Parteien keinen Schiedsrichter ernannt haben oder sollte innerhalb von 30 Tagen nach der Ernennung der zwei Schiedsrichter noch kein dritter Schiedsrichter bestellt worden sein, kann jede der Parteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, einen Schiedsrichter zu bestellen. Das Verfahren für das Schiedsgericht ist durch die Schiedsrichter festzulegen und jede Partei hat ihre eigenen Ausgaben zu tragen. Der Schiedsspruch hat die Gründe, auf denen er beruht, anzugeben und ist von den Parteien als endgültige Entscheidung über die Streitigkeit anzunehmen. Die Schiedsrichter haben keine Befugnis, Zinsen oder Bußzahlungen zuzuerkennen.
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