Art. 3 — Erklärung europäischer Regierungen über die Phase des Einsatzes der Träger Ariane, Vega und Sojus vom Raumfahrtzentrum Guayana aus
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III. VOM STARTDIENSTBETREIBER EINZUGEHENDE VERPFLICHTUNGEN – ABMACHUNGEN ZWISCHEN DER ESA UND DEM STARTDIENSTBETREIBER
(1) Zur Erfüllung des ihr mit dieser Erklärung übertragenen Auftrags und in Übereinstimmung mit der Träger-Entschließung von 2005 schließt die Organisation Abmachungen mit dem Startdienstbetreiber, welche der in der Präambel genannten Vereinbarung zwischen der ESA und Arianespace mit deren späteren Zusatzvereinbarungen nachfolgen, wobei sie die Kontinuität mit derselben sicherstellen. Diese Abmachungen, die für jeden von der ESA entwickelten Träger und den vom CSG aus eingesetzten Sojus-Träger besondere Bestimmungen enthalten, regeln die Verpflichtung des Startdienstbetreibers unter Berücksichtigung der ihm übertragenen Aufgaben,
a) die ihm übertragenen Tätigkeiten in Übereinstimmung mit dem ESA-Übereinkommen, dem Weltraumvertrag und den anwendbaren nationalen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften durchzuführen;
b) sich nach den Beschlüssen des nach Abschnitt I Absatz 10 eingesetzten Verkaufskontrollausschusses zu richten;
c) sich damit einverstanden zu erklären, dass
– seine Hauptaufgabe als Unternehmen in dem Einsatz der von der ESA entwickelten Träger besteht;
– er den Einsatz des Sojus-Trägers vom CSG aus in Unterstützung dieser Hauptaufgabe durchführt;
– er den Einsatz anderer Träger vom CSG aus nach Genehmigung des Rates der ESA und der französischen Regierung in Unterstützung dieser Hauptaufgabe durchführen kann;
– er nach Konsultation des Rates der ESA andere Tätigkeiten durchführen kann, die keine nachteiligen Auswirkungen auf seine Hauptaufgabe als Unternehmen haben dürfen;
– er alle genannten Tätigkeiten im Einklang mit den einschlägigen Beschlüssen des Rates der ESA und gegebenenfalls den zwischen der ESA und Frankreich geschlossenen Abkommen durchführt;
– er dabei die in Abschnitt I Absatz 8 festgelegte Reihenfolge einhält;
d) eine Nutzlastzuteilungspolitik umzusetzen, die darauf abzielt, jedem von der ESA entwickelten Träger unter Berücksichtigung seiner jeweiligen Leistung eine Mindeststartrate zu gewährleisten, die dazu beiträgt, die für die Gewährleistung des garantierten Zugangs Europas zum Weltraum notwendigen europäischen Industriekapazitäten aufrechtzuerhalten;
e) für von der ESA entwickelte Träger auf der Grundlage der mit der Organisation abgestimmten verbindlichen Ziele wie Kosten, Zuverlässigkeit, der Startrate entsprechende Kapazitäten und Zeitplan einen gemeinsam mit den Hauptauftragnehmern der entsprechenden Trägersysteme vereinbarten Geschäftsplan zu erarbeiten, der eine Risikobewertung umfasst;
f) in Übereinstimmung mit den in der Präambel genannten Einsatzvereinbarungen auf der Grundlage der folgenden Bestimmungen bei jedem von der ESA entwickelten Träger die Verteilung der Industriearbeiten zu beachten, die sich aus allen einschlägigen Trägerentwicklungsprogrammen der Organisation ergibt:
– Ist der Startdienstbetreiber der Auffassung, dass diese Verteilung nicht beibehalten werden kann, weil die industriellen Angebote in Bezug auf Preise, Lieferfristen oder Qualität unzumutbar sind, so nimmt er eine Ausschreibung vor;
– bevor der Startdienstbetreiber eine derartige Maßnahme ergreift, teilt er der betreffenden Vertragspartei und dem Generaldirektor der Organisation seine Absicht mit und begründet sie, damit innerhalb einer angemessenen Frist gemeinsam eine Lösung gefunden werden kann. Die Organisation ist an dem Verfahren zur Änderung der Verteilung der Industriearbeiten, die sich aus allen von der Organisation in Angriff genommenen Trägerentwicklungsprogrammen ergeben hat, zu beteiligen. Die Einzelheiten des Verfahrens werden in den besonderen Abmachungen festgelegt, die nach Abschnitt II Absatz 3 zwischen der Organisation und Arianespace geschlossen werden;
– der vorherige Auftragnehmer kann das beste finanzielle Angebot übernehmen und hat Vorrang gegenüber allen in Bezug auf Preise, Lieferfristen und Qualität gleichwertigen industriellen Angeboten;
g) die ihm nach Abschnitt I Absatz 11 und Abschnitt III Absatz 2 eingeräumten Rechte und zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Zwecke des Einsatzes der von der ESA entwickelten Träger und des vom CSG aus eingesetzten Sojus-Trägers zu verwenden und solche Rechte und Informationen nicht ohne die Zustimmung des Eigentümers an Dritte weiterzugeben oder ihnen ihre Verwendung zu genehmigen; die anwendbaren nationalen Ausfuhrkontrollregeln und -vorschriften und die einschlägigen Verfahren der Organisation für die Weitergabe von Technologie außerhalb der Mitgliedstaaten einzuhalten; diese Beschränkungen in die Verträge mit seinen Kunden und Zulieferfirmen aufzunehmen;
h) der französischen Regierung bis zu einem Höchstbetrag von 60 Millionen Euro je Start die Kosten des Schadensersatzes, den diese nach Abschnitt IV Buchstaben a und c dieser Erklärung leisten muss, zu erstatten, sofern durch während der Einsatzphase vom Startdienstbetreiber vom CSG aus durchgeführte Ariane- oder Sojus-Starts Geschädigte Ansprüche geltend machen;
i) der französischen Regierung und der ESA ihren jeweiligen in Abschnitt IV Buchstabe b festgelegten Haftungsanteilen entsprechend bis zu einem Höchstbetrag von 60 Millionen Euro je Start die Kosten des Schadensersatzes, den diese leisten müssen, zu erstatten, sofern durch während der Einsatzphase vom Startdienstbetreiber vom CSG aus durchgeführte Vega-Starts Geschädigte Ansprüche geltend machen;
j) die Aufsicht und Obhut über die ihm von den Vertragsparteien dieser Erklärung und der Organisation zur Verfügung gestellten Sachen und Informationen wahrzunehmen und ihre Eigentümer für von ihm selbst, seinen Bediensteten oder Erfüllungsgehilfen oder von Dritten daran verursachte Schäden zu entschädigen;
k) eine zur Deckung der unter den Buchstaben h, i und j beschriebenen Verbindlichkeiten und der anderen Verbindlichkeiten und Risiken im Zusammenhang mit der Durchführung seiner in den in Absatz 1 genannten Abmachungen vorgesehenen Tätigkeiten angemessene Versicherung oder gleichwertige Garantie abzuschließen; die Bedingungen dieses Versicherungsschutzes oder dieser Garantie sind mit der Organisation und der französischen Regierung zu vereinbaren;
l) dafür zu sorgen, dass die von ihm und seinen Zulieferfirmen während der Einsatzphase durchgeführten Tätigkeiten den Qualifikationsstatus des Trägersystems und der entsprechenden Produktionsanlagen nicht in Frage stellen, und in Übereinstimmung mit den mit den Eigentümern geschlossenen Abmachungen die technische und finanzielle Verantwortung für die Wartung der ihm nach Abschnitt I Absatz 11 und Abschnitt III Absatz 2 zur Verfügung gestellten Sachen zu übernehmen, damit sie in betriebsbereitem Zustand gehalten werden. Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen kann der Startdienstbetreiber im Einvernehmen mit den Eigentümern die von ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit für erforderlich erachteten Änderungen an diesen Sachen vornehmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Startdienstbetreiber diese Änderungen vornehmen, wenn er gewährleistet, dass bei der Rückgabe der ursprüngliche Zustand der Sachen wiederhergestellt wird;
m) im Einklang mit der in der Präambel genannten Träger-Entschließung von 2005 zur Finanzierung der mit der Benutzung der Startanlage CSG verbundenen Kosten beizutragen;
n) sich zu verpflichten, dem Generaldirektor der Organisation den von ihr gegenüber dem Startdienstbetreiber und seinen Zulieferfirmen benötigten Einblick zu bieten und die erforderlichen Prüfrechte zu gewähren, insbesondere in Bezug auf die jährlichen Einsatzkosten und Einnahmen hinsichtlich jedes Trägers sowie die Entwicklung des Geschäftsplans, damit sie den ihr mit dieser Erklärung und nach dem ESA-Übereinkommen übertragenen Auftrag erfüllen und die in Abschnitt II Absatz 4 vorgesehenen Informationen und Berichte bereitstellen kann;
o) sich im Rahmen seiner Verantwortlichkeiten für die Vermarktung der Träger zu verpflichten, in seinen Beziehungen mit Außenstehenden, mit seinen Kunden und mit der Öffentlichkeit den europäischen und multilateralen Charakter der Entwicklung und des Einsatzes der von der ESA entwickelten Träger hervorzuheben, indem er insbesondere auf Schrift-, Bild- und Tonmaterial darauf hinweist, dass die entsprechenden Entwicklungsprogramme von der Organisation durchgeführt worden sind, und indem er auf die Rolle der Vertragsparteien dieser Erklärung bei dieser Entwicklung aufmerksam macht;
p) der Organisation und den Vertragsparteien mit Vorrang gegenüber Drittkunden die notwendigen Startdienste und -fenster unter folgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen:
– Die Organisation und die Vertragsparteien übersenden dem Startdienstbetreiber ihre Anträge auf Startdienste je nach Bedarf unter Inanspruchnahme unentgeltlicher Optionen; im Falle eines Konfliktes über den Vorrang zwischen der Organisation und einer Vertragspartei hat die Organisation Vorrang; im Falle eines Konfliktes über den Vorrang zwischen den Vertragsparteien haben die Vertragsparteien Vorrang, die an den entsprechenden Trägerentwicklungsprogrammen der Organisation teilnehmen;
– beantragt ein Drittkunde eine entgeltliche Option auf ein von der Organisation oder einer Vertragspartei unentgeltlich reserviertes Startfenster oder wünscht er einen festen Auftrag darauf zu erteilen, so können die Organisation oder die betreffende Vertragspartei ihre unentgeltliche Option in eine entgeltliche Option oder einen festen Auftrag umwandeln und somit ihren Vorrang behalten;
– in den Abmachungen zwischen der Organisation und dem Startdienstbetreiber wird eine Standardklausel festgelegt, die in die Verträge über den Verkauf von Starts aufzunehmen ist und das im Falle von Startverschiebungen geltende Verfahren bestimmt;
q) jede weitere Verpflichtung einzugehen, die für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Diese Erklärung ist nicht so auszulegen, als handle es sich um eine Aufforderung an den Startdienstbetreiber, eine Tätigkeit fortzuführen, die ständige finanzielle Verluste nach sich zieht.
(2) Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die ESA dem Startdienstbetreiber, soweit dies für den Einsatz der Träger erforderlich ist, Folgendes zur Verfügung stellt:
– unentgeltlich die aus den Entwicklungsprogrammen der einzelnen von der ESA entwickelten Träger stammenden Fertigungsunterlagen als Grundlage für die Durchführung der jeweiligen Einsatzphase;
– unentgeltlich die im Rahmen der Entwicklungsprogramme der einzelnen von der ESA entwickelten Träger und des vom CSG aus eingesetzten Sojus-Trägers erworbenen Anlagen, Geräte und Betriebsmittel, deren Eigentümerin die Organisation ist. Diese Sachen können im Einvernehmen mit dem Startdienstbetreiber auch dessen Zulieferfirmen zur Verfügung gestellt werden;
– unentgeltlich ihre Rechte an geistigem Eigentum, die sich aus den Entwicklungsprogrammen der einzelnen von der ESA entwickelten Träger und dem Programm für den vom CSG aus eingesetzten Sojus-Träger herleiten; der Startdienstbetreiber hat unentgeltlich Zugang zu den sich aus diesen Programmen ergebenden und in Besitz der Organisation befindlichen technischen Informationen.
(3) Zwischen dem Startdienstbetreiber und der Organisation wird ein aktiver Dialog aufrechterhalten, um zu überwachen, ob die Ziele der im Rahmen der Organisation unternommenen Trägerentwicklungsprogramme die vorhersehbare Entwicklung des Marktes für Startdienste berücksichtigen.
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