Art. 7 — Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
Gliederung
ARTIKEL 1
TITEL I DIE RICHTER UND DIE GENERALANWÄLTE
ARTIKEL 7
Art. 7
Endet das Amt eines Richters vor Ablauf seiner Amtszeit, so wird es für die verbleibende Amtszeit neu besetzt.
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