Art. 37 — Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
Gliederung
ARTIKEL 1
TITEL III VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF
ARTIKEL 37
Art. 37
Die Urteile sind vom Präsidenten und vom Kanzler zu unterschreiben. Sie werden in öffentlicher Sitzung verlesen.
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