Art. 36 — Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
Gliederung
ARTIKEL 1
TITEL III VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF
ARTIKEL 36
Art. 36
Die Urteile sind mit Gründen zu versehen. Sie enthalten die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben.
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