Art. 33 — Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
Gliederung
ARTIKEL 1
TITEL III VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF
ARTIKEL 33
Art. 33
Rückverweise
Über jede mündliche Verhandlung ist ein vom Präsidenten und vom Kanzler zu unterschreibendes Protokoll aufzunehmen.
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