Art. 28 — Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
Gliederung
Rückverweise
Zeugen und Sachverständige können unter Benutzung der in der Verfahrensordnung vorgeschriebenen Eidesformel oder in der in der Rechtsordnung ihres Landes vorgesehenen Weise eidlich vernommen werden.
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