Art. 28 — Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
Gliederung
Zeugen und Sachverständige können unter Benutzung der in der Verfahrensordnung vorgeschriebenen Eidesformel oder in der in der Rechtsordnung ihres Landes vorgesehenen Weise eidlich vernommen werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden