Art. 14 — Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
Gliederung
ARTIKEL 1
TITEL II ORGANISATION DES GERICHTSHOFS
ARTIKEL 14
Art. 14
Rückverweise
Die Richter, die Generalanwälte und der Kanzler sind verpflichtet, am Sitz des Gerichtshofs zu wohnen.
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