Art. 12 — Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
Gliederung
Rückverweise
Dem Gerichtshof werden Beamte und sonstige Bedienstete beigegeben, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Sie unterstehen dem Kanzler unter Aufsicht des Präsidenten.
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