Art. 10 — Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
Gliederung
ARTIKEL 1
TITEL II ORGANISATION DES GERICHTSHOFS
ARTIKEL 10
Art. 10
Rückverweise
Der Kanzler leistet vor dem Gerichtshof den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.
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