Art. 1 — Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
Gliederung
ARTIKEL 1
Art. 1
Rückverweise
Für die Errichtung und die Tätigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union gelten die Bestimmungen der Verträge, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG-Vertrag) und dieser Satzung.
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