Die Vertragsparteien verpflichten sich über deren Behörden und sonstige zuständige Stellen zur:
a. Ermutigung zum Nachdenken über Ethik und Methoden der Darstellung des Kulturerbes sowie der Achtung der Vielfalt an Deutungen;
b. Einführung von Schlichtungsverfahren zum ausgewogenen Umgang mit Situationen, in denen unterschiedliche Gemeinschaften demselben Kulturerbe gegensätzliche Werte zuschreiben;
c. Entwicklung von Wissen über das Kulturerbe als Mittel zur Begünstigung des friedlichen Miteinander durch die Förderung von Vertrauen und gegenseitigem Verständnis im Hinblick auf die Beilegung und Vermeidung von Konflikten;
d. Integration dieser Ansätze in alle Aspekte der lebenslangen Bildung und Weiterbildung.
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