Die Vertragsparteien verpflichten sich zur:
a. Anerkennung des öffentlichen Interesses in Zusammenhang mit bestimmten Elementen des Kulturerbes gemäß ihrer Bedeutung für die Gesellschaft;
b. Erhöhung des Wertes des Kulturerbes durch dessen Bestimmung, Erforschung, Deutung, Schutz, Bewahrung und Darstellung;
c. Sicherstellung im besonderen Kontext der jeweiligen Vertragspartei, dass die gesetzlichen Bestimmungen für die Ausübung des Rechtes auf Kulturerbe im Sinne von Artikel 4 vorliegen;
d. Begünstigung eines wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Klimas, das die Teilnahme an Tätigkeiten im Bereich des Kulturerbes unterstützt;
e. Förderung des Schutzes des Kulturerbes als zentralen Faktor der sich gegenseitig unterstützenden Ziele einer nachhaltigen Entwicklung, kulturellen Vielfalt und zeitgenössischen Kreativität;
f. Anerkennung des Wertes des Kulturerbes, das sich in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten befindet, und zwar unabhängig von dessen Ursprung;
g. Formulierung integrierter Strategien zur Erleichterung der Umsetzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens.
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