Art. 21 Artikel 21 – Kündigung — Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft
Rückverweise
a. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.
b. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
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