Art. 14 Artikel 14 – Kulturerbe und die Informationsgesellschaft — Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft
Rückverweise
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Entwicklung der Nutzung digitaler Technologien zum Zwecke der Verbesserung des Zugangs zum Kulturerbe und dem daraus erwachsenden Nutzen, und zwar durch:
a. Unterstützung von Initiativen, die die Qualität der Inhalte fördern und sich bemühen, die Vielfalt der Sprachen und Kulturen in der Informationsgesellschaft zu bewahren;
b. Unterstützung international kompatibler Normen im Bereich der Erforschung, Bewahrung, Verbesserung und Sicherheit des Kulturerbes sowie gleichzeitige Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern;
c. Bemühungen zur Überwindung von Hindernissen beim Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit dem Kulturerbe, insbesondere für Bildungszwecke, sowie parallel dazu Schutz der geistigen Urheberrechte;
d. Anerkennung, dass durch die Schaffung digitaler Inhalte, die sich auf das Kulturerbe beziehen, die Bewahrung des bestehenden Kulturerbes nicht gefährdet wird.
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