Zur vollen Ausschöpfung des Potenzials des Kulturerbes als Faktor einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung verpflichten sich die Vertragsparteien zur:
a. Sensibilisierung und Nutzung des wirtschaftlichen Potenzials des Kulturerbes;
b. Berücksichtigung des besonderen Charakters und der Interessen des Kulturerbes bei der Konzeption der Wirtschaftspolitik; und
c. Gewährleistung, dass diese Politik die Integrität des Kulturerbes ohne Beeinträchtigung der dem Kulturerbe innewohnenden Werte achtet.
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