Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Staaten, die Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens sind, sowie jedem Staat und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die diesem Übereinkommen beigetreten sind oder eingeladen wurden, dem (revidierten) Übereinkommen beizutreten:
i. jede Unterzeichnung;
ii. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
iii. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses (revidierten) Übereinkommens nach den Artikeln 14, 15 und 16;
iv. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem (revidierten) Übereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses (revidierte) Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Valetta am 16. Januar 1992 in Englisch und Französisch, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Staaten, die Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens sind, jedem zum Beitritt zu diesem (revidierten) Übereinkommen eingeladenen Nichtmitgliedstaat oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beglaubigte Abschriften.
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