1. Nach Inkrafttreten dieses (revidierten) Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist, und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft einladen, dem (revidierten) Übereinkommen beizutreten.
2. Für jeden beitretenden Staat oder für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, falls sie beitritt, tritt dieses (revidierte) Übereinkommen sechs Monate nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats in Kraft.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise