1. Dieses (revidierte) Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens sind, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
2. Ein Staat, der Vertragspartei des am 6. Mai 1969 in London unterzeichneten Europäischen Übereinkommens zum Schutz archäologischen Kulturguts ist, kann seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nur hinterlegen, wenn er das genannte Übereinkommen bereits gekündigt hat oder gleichzeitig kündigt.
3. Dieses (revidierte) Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem vier Staaten, darunter mindestens drei Mitgliedstaaten des Europarats, nach den Absätzen 1 und 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das (revidierte) Übereinkommen gebunden zu sein.
4. Wird im Einzelfall in Anwendung der Absätze 2 und 3 die Kündigung des Übereinkommens vom 6. Mai 1969 nicht gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des vorliegenden (revidierten) Übereinkommens wirksam, so kann der Vertragsstaat bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er das Übereinkommen vom 6. Mai 1969 bis zum Inkrafttreten dieses (revidierten) Übereinkommens anwenden wird.
5. Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses (revidierte) Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es sechs Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
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