Für die Zwecke dieses (revidierten) Übereinkommens wird ein vom Ministerkomitee des Europarats nach Artikel 17 der Satzung des Europarats eingesetzter Sachverständigenausschuss die Anwendung des (revidierten) Übereinkommens überwachen und insbesondere:
i. dem Ministerkomitee des Europarats regelmäßig über den Stand der in den Vertragsstaaten des (revidierten) Übereinkommens verfolgten Politik zum Schutz des archäologischen Erbes und über die Anwendung der in dem (revidierten) Übereinkommen niedergelegten Grundsätze berichten;
ii. dem Ministerkomitee des Europarats Maßnahmen zur Durchführung des (revidierten) Übereinkommens vorschlagen, darunter auch mehrseitige Tätigkeiten, eine Revision oder Änderung des (revidierten) Übereinkommens und die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Zweck des (revidierten) Übereinkommens;
iii. dem Ministerkomitee des Europarats Empfehlungen hinsichtlich der Einladung an Nichtmitgliedstaaten des Europarats zum Beitritt zu dem (revidierten) Übereinkommen unterbreiten.
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