1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2) Die Vertragsparteien können die Vereinbarung jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen mittels Austausch von Verbalnoten abändern.
3) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung der Kündigung kündigen oder mit sofortiger Wirkung suspendieren.
Das Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft schlägt vor, dass im Falle der Zustimmung des geschätzten Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres diese Verbalnote zusammen mit der österreichischen Antwortnote eine Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich über die Durchführung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die Vertretung der Schweiz im Verfahren der Visaerteilung in Thimphu darstellt, die am 01. April 2015 in Kraft tritt.
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