Informationsaustausch in Steuersachen (Vogtei Guernsey)
Gegenstand und Geltungsbereich des Abkommens
Art. 2Zuständigkeit
Art. 3Unter das Abkommen fallende Steuern
Art. 4Begriffsbestimmungen
Art. 5Informationsaustausch auf Ersuchen
Art. 6Steuerprüfungen im Ausland
Art. 7Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens
Art. 8Vertraulichkeit
Art. 9Kosten
Art. 10Verständigungsverfahren
Art. 11Interpretation
Art. 12Inkrafttreten
Art. 13Kündigung
Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich des Abkommens
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. Davon eingeschlossen sind Informationen, die für die Festsetzung, Veranlagung und Erhebung dieser Steuern, für die Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen in beziehungsweise die Verfolgung von Steuersachen voraussichtlich erheblich sind. Informationen werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Abkommens ausgetauscht und nach Maßgabe des Artikels 8 vertraulich behandelt. Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche Personen durch die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewährt werden, bleiben anwendbar. Die ersuchte Vertragspartei setzt sich nach besten Kräften dafür ein, dass ein wirkungsvoller Informationsaustausch nicht übermäßig behindert oder verzögert wird.
Artikel 2
Art. 2 Zuständigkeit
Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Informationen verpflichtet, die ihren Behörden nicht vorliegen und sich auch nicht im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsbereich befinden.
Artikel 3
Art. 3 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:
a) in Österreich:
i. die Einkommensteuer;
ii. die Körperschaftsteuer;
b) in Guernsey:
i. die Einkommensteuer (income tax);
ii. die Steuer auf Gewinne aus der Veräußerung von Eigentum an Wohnraum (dwellings profits tax).
(2) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden oder für alle Steuern im Wesentlichen ähnlicher Art, soweit die Vertragsparteien dies vereinbaren. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern sowie den entsprechenden Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Artikel 4
Art. 4 Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,
a) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
b) bedeutet der Ausdruck „Guernsey“ die Vogtei Guernsey und wenn er im geographischen Sinn gebraucht wird, Guernsey, Alderney und Herm, einschließlich des an die Inseln angrenzenden Küstenmeers, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht;
c) bedeutet der Ausdruck „Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen“ eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechtsform. Der Ausdruck „öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen“ bedeutet einen Investmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, bei dem die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstigen Anteile am Fonds oder System ohne weiteres von jedermann erworben, veräußert oder zurückgekauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstige Anteile am Fonds oder System können ohne weiteres „von jedermann“ erworben, veräußert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräußerung oder der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Gruppe von Anlegern beschränkt ist;
d) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
e) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
i. in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
ii. in Guernsey: der Director of Income Tax oder dessen bevollmächtigter Vertreter;
f) bedeutet der Ausdruck „Informationen“ Tatsachen, Erklärungen, Dokumente oder Aufzeichnungen jeder Art;
g) bedeutet der Ausdruck „Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen“ die Gesetze und Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die eine Vertragspartei zur Beschaffung und Erteilung der erbetenen Informationen befähigen;
h) bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei“ Österreich oder Guernsey, wie im jeweiligen Zusammenhang erforderlich;
i) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
j) bedeutet der Ausdruck „Hauptaktiengattung“ die Aktiengattung beziehungsweise die Aktiengattungen, die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile und des Wertes der Gesellschaft darstellen;
k) bedeutet der Ausdruck „börsennotierte Gesellschaft“ eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse notiert ist, sofern deren notierte Aktien von jedermann ohne weiteres erworben oder veräußert werden können. Aktien können „von jedermann“ erworben oder veräußert werden, wenn der Erwerb oder die Veräußerung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Gruppe von Anlegern beschränkt ist;
l) bedeutet der Ausdruck „anerkannte Börse“ die Channel Islands Stock Exchange, die Wiener Börse AG oder eine Börse, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen;
m) bedeutet der Ausdruck „ersuchte Vertragspartei“ die Vertragspartei dieses Abkommens, die um Erteilung von Informationen ersucht wird oder verlangte Informationen erteilt hat;
n) bedeutet der Ausdruck „ersuchende Vertragspartei“ die Vertragspartei dieses Abkommens, die um Informationen ersucht hat oder Informationen von einer ersuchten Vertragspartei erhalten hat;
o) bedeutet der Ausdruck „Steuer“ eine Steuer, für die das Abkommen gilt.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch eine Vertragspartei hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieser Vertragspartei zukommt, wobei die Bedeutung nach dem anzuwendenden Steuerrecht dieser Vertragspartei Vorrang vor einer Bedeutung hat, die dem Ausdruck nach anderem Recht dieser Vertragspartei zukommt.
Artikel 5
Art. 5 Informationsaustausch auf Ersuchen
(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwecke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob die ersuchte Vertragspartei diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgt. Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei stellt nur dann ein Auskunftsersuchen gemäß diesem Artikel, wenn sie die erbetenen Informationen nicht durch andere Maßnahmen in ihrem eigenen Gebiet bekommen konnte; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf derartige Maßnahmen unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würde.
(2) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Informationsersuchen entsprechen zu können, so ergreift diese Vertragspartei alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen, die erforderlich sind, um der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn die ersuchte Vertragspartei diese Informationen nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.
(3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei in dem nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sie die Befugnis hat gemäß Artikel 1 und im Rahmen der Einschränkungen des Artikels 2 durch ihre zuständigen Behörden folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen und zu erteilen:
a) Informationen, die sich bei Banken, sonstigen Kreditinstituten oder Personen befinden, die als Vertreter oder Treuhänder, einschließlich Bevollmächtigter, handeln,
b) i) Informationen über die rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Personengesellschaften, Stiftungen, „Anstalten“ und anderen Personen, einschließlich Informationen über alle Personen in einer Eigentümerkette;
ii) bei Trusts Informationen über Treugeber, Treuhänder und Begünstigte;
iii) bei Stiftungen Informationen über Gründer und Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte.
(5) Durch dieses Abkommen wird keine Verpflichtung für eine Vertragspartei geschaffen, Informationen über Eigentumsverhältnisse einzuholen beziehungsweise zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds beziehungsweise öffentliche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Informationen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden.
(6) Jedes Ersuchen um Informationen ist möglichst detailliert abzufassen und muss die folgenden schriftlichen Angaben enthalten:
a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
b) den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden;
c) die Art der erbetenen Informationen einschließlich der Form, in der die ersuchende Vertragspartei die Informationen vorzugsweise erhalten möchte;
d) den steuerlichen Zweck, für den um die Informationen ersucht wird;
e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen für die Steuerverwaltung und Vollziehung der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf die unter Buchstabe a dieses Absatzes bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind;
f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen der ersuchten Vertragspartei vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich der ersuchten Vertragspartei befinden;
g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz oder in deren Verfügungsmacht sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden;
h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei entspricht, dass die erbetenen Informationen, würden sie sich im Hoheitsbereich der ersuchenden Vertragspartei befinden, von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei nach ihrem Recht oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen nach diesem Abkommen gestellt wurde;
i) eine Erklärung, dass die ersuchende Vertragspartei alle ihr in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
(7) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei wird die erbetenen Informationen der ersuchenden Vertragspartei so schnell wie möglich übermitteln. Um eine zeitnahe Antwort zu gewährleisten, wird die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei:
a) den Erhalt eines Ersuchens bei der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei schriftlich bestätigen und, bei Vorliegen von Mängeln, die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens von diesen in Kenntnis setzen;
b) wenn die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei die Informationen nicht innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt des vollständigen Ersuchens einholen und erteilen kann, sie auf Hindernisse bei der Bereitstellung der Informationen trifft oder sie die Bereitstellung der Informationen verweigert, soll sie die ersuchende Vertragspartei unverzüglich davon in Kenntnis setzen und die Gründe für das Unvermögen, die Art der Hindernisse, oder die Gründe für die Ablehnung darlegen.
(8) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in diesem Abkommen vorgesehene Informationsaustausch nicht Maßnahmen einschließt, die lediglich der zufälligen Beweisausforschung dienen, um eine Prüfung oder Ermittlungen zu beginnen („fishing expeditions“).
Artikel 6
Art. 6 Steuerprüfungen im Ausland
(1) Eine Vertragspartei kann bei angemessener Vorankündigung Vertretern der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei die Einreise in das Gebiet der erstgenannten Vertragspartei für Zwecke des Absatzes 2 gestatten.
(2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde einer Vertragspartei kann die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei gestatten, dass Vertreter der zuständigen Behörde der erstgenannten Vertragspartei während des relevanten Teils einer Steuerprüfung im Gebiet der zweitgenannten Vertragspartei anwesend sind.
(3) Ist dem in Absatz 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben worden, so unterrichtet die zuständige Behörde der die Prüfung durchführenden Vertragspartei so bald wie möglich die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde oder den damit beauftragten Bediensteten sowie über die von der erstgenannten Vertragspartei für die Durchführung der Prüfung vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Steuerprüfung trifft die die Prüfung durchführende Vertragspartei.
Artikel 7
Art. 7 Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens
(1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei kann die Unterstützung ablehnen:
a) wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde;
b) wenn die ersuchende Vertragspartei nicht alle ihr in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat; ausgenommen sind Fälle, in denen ein Rückgriff auf derartige Maßnahmen unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würde; oder
c) wenn die Erteilung der erbetenen Informationen der öffentlichen Ordnung widerspräche.
(2) Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Einholung oder Erteilung von Informationen verpflichtet, welche die zuständige Behörde der ersuchenden Verfahrenspartei, würden sich die erbetenen Informationen in ihrem Hoheitsbereich befinden, nach ihrem Recht oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis nicht einholen könnte.
(3) Dieses Abkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Übermittlung von Angaben, die Gegenstand eines Aussageverweigerungsrechts sind, oder zur Preisgabe Handels-, Geschäft- Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder jegliche Information hinsichtlich eines Geschäftsverfahrens mit der Maßgabe, dass die in Artikel 5 Absatz 4 bezeichneten Informationen nicht bloß deshalb als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren gelten.
(4) Ein Informationsersuchen kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil die zugrunde liegende Steuerforderung angefochten ist.
(5) Die ersuchte Vertragspartei kann ein Informationsersuchen ablehnen, wenn die Informationen von der ersuchenden Vertragspartei zur Anwendung oder Durchsetzung von Bestimmungen des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei oder damit zusammenhängender Anforderungen erbeten werden, die einen Staatsangehörigen oder Bürger der ersuchten Vertragspartei gegenüber einem Staatsangehörigen oder Bürger der ersuchenden Vertragspartei unter gleichen Verhältnissen benachteiligen.
Artikel 8
Art. 8 Vertraulichkeit
(1) Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien nach diesem Abkommen erteilten und empfangenen Informationen sind vertraulich zu behandeln.
(2) Diese Informationen dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zugänglich gemacht werden, die mit den in Artikel 1 genannten Aufgaben befasst sind, und von diesen Personen oder Behörden nur für diese Zwecke verwendet werden, einschließlich der Entscheidung über Rechtsmittel. Für diese Zwecke dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden.
(3) Die Informationen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei nicht für andere als die in Artikel 1 genannten Zwecke verwendet werden.
(4) Die Informationen, die einer ersuchenden Vertragspartei nach diesem Abkommen erteilt wurden, dürfen keinem anderen Hoheitsbereich bekannt gegeben werden.
(5) Personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden, soweit dies zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist und vorbehaltlich des Rechts der übermittelnden Vertragspartei.
Artikel 9
Art. 9 Kosten
Die Tragung der für die Informationserteilung anfallenden Kosten erfolgt nach Übereinstimmung der zuständigen Behörden der Vertragsparteien.
Artikel 10
Art. 10 Verständigungsverfahren
(1) Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Anwendung oder Auslegung des Abkommens bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
(2) Über die in Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach den Artikeln 5, 6 und 9 anzuwendenden Verfahren verständigen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander verkehren.
(4) Die Vertragsparteien können sich auch auf andere Verfahren zur Streitbeilegung verständigen.
Artikel 11
Art. 11 Interpretation
Die zuständigen Behörden werden bei der Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens die Kommentare zum Abkommen über den Austausch von Informationen in Steuerangelegenheiten der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) 2002 berücksichtigen, wenn diese Bestimmungen mit den Bestimmungen des OECD-Musterabkommens identisch sind.
Artikel 12
Art. 12 Inkrafttreten
Die Vertragsparteien teilen einander schriftlich in geeigneter Form mit, wenn nach innerstaatlichem Recht die Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sind. Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tag in Kraft, der dem Zeitpunkt des Empfanges der späteren Mitteilung folgt. Die Bestimmungen des Abkommens finden Anwendung auf Steuern für alle Steuerzeiträume, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
Artikel 13
Art. 13 Kündigung
(1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft bis es von einer Vertragspartei gekündigt wird.
(2) Jede Vertragspartei kann es nach Ablauf von zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten schriftlich in geeigneter Form kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerzeiträume, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem die schriftliche Erklärung der Kündigung erfolgt ist.
(3) Wird das Abkommen gekündigt, bleiben die Vertragsparteien in Bezug auf die nach dem Abkommen erhaltenen Informationen an Artikel 8 gebunden.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu London, am 14. Mai 2014, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.