1. Verschlusssachen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
2. Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads ZASTRZEŻONE/EINGESCHRÄNKT und POUFNE/VERTRAULICH dürfen gemäß dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, die diese Information übermittelt, auch mittels der dazu ermächtigten Beförderer übermittelt werden.
3. Eine persönliche Beförderung ist bei Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads ZASTRZEŻONE/EINGESCHRÄNKT immer, und bei Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads POUFNE/VERTRAULICH in dringenden Fällen, zulässig, wenn Sicherheitserfordernisse gemäß dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, die diese Informationen übermittelt, erfüllt werden.
4. Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien können eine andere gegen unbefugte Preisgabe gesicherte Weise der Übermittelung von Verschlusssachen vereinbaren.
5. Die Empfangsstelle bestätigt schriftlich den Empfang von Verschlusssachen.
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