1. Die Vertragsparteien treffen gemäß diesem Abkommen und ihrem innerstaatlichen Recht alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der übermittelten Verschlusssachen und gewähren ihnen mindestens den gleichen Schutz, wie er im Verfahren für ihre eigenen Verschlusssachen des gleichwertigen Geheimhaltungsgrades gilt.
2. Die übermittelten Verschlusssachen dürfen nur zu den vereinbarten Zwecken verwendet werden. Eine Vertragspartei darf Dritten ohne schriftliche Zustimmung der für die Einstufung zuständigen Behörde oder Stelle keine übermittelten Verschlusssachen zugänglich machen.
3. Die zuständigen Sicherheitsbehörden stellen die erforderliche Kontrolle des Schutzes der übermittelten Verschlusssachen sicher.
4. Die übermittelten Verschlusssachen dürfen nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die gemäß dem innerstaatlichen Recht zum Zugang zu Verschlusssachen des gleichwertigen Geheimhaltungsgrades ermächtigt sind, und deren Aufgaben die Kenntnis notwendig machen.
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