1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte der beiden Noten, in denen die Vertragsparteien einander den Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitteilen, zugegangen ist
2. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
3. Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten gemäß Absatz 1 in Kraft.
4. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit auf diplomatischem Wege kündigen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach dem Eingang der Kündigungsnote bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
5. Im Fall der Kündigung sind die auf Grund dieses Abkommens übermittelten oder hergestellten Verschlusssachen weiterhin gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen, solange das Bestehen der Einstufung dies erfordert.
6. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt Artikel 10 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen betreffend die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität 1 , geschehen zu Wien am 10. Juni 2002, außer Kraft.
Geschehen zu Wien am 4. Dezember 2013 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 139/2003.
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