Im Sinne dieses Abkommens
1. sind „Verschlusssachen“ alle Informationen, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, einschließlich Gegenstände oder Teile von Gegenständen, auch während ihrer Bearbeitung, die gemäß dem innerstaatlichen Recht einer der beiden Vertragsparteien als solche eingestuft und gekennzeichnet worden sind und daher gemäß dem innerstaatlichen Recht einer der beiden Vertragsparteien und gemäß diesem Abkommen vor unbefugter Preisgabe geschützt werden;
2. sind „zuständige Behörden oder Stellen“ die staatlichen Behörden oder Stellen und andere Einrichtungen, einschließlich Unternehmen, die gemäß dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei für die Handhabung von Verschlusssachen zuständig sind;
3. sind „zuständige Sicherheitsbehörden“ die Behörden, die gemäß Artikel 13 dieses Abkommens notifiziert werden;
4. ist ein „Verschlusssachenauftrag“ ein Vertrag zwischen einer zuständigen Behörde oder Stelle aus dem Staat der einen Vertragspartei (Auftraggeber) und einer zuständigen Behörde oder Stelle aus dem Staat der anderen Vertragspartei (Auftragnehmer), dessen Erfüllung den Zugang zu Verschlusssachen oder deren Herstellung voraussetzt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise