(1) Falls die in Artikel 1 des Abkommens genannten Crew-Mitglieder nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei aufgrund eines normalen Crew-Wechsels, bei Erkrankung, Unfall, Flugzeugdefekt, schlechten Wetterbedingungen oder aus anderen Gründen höherer Gewalt einen längeren Aufenthalt benötigen, braucht innerhalb von 30 Tagen kein Visum beantragt werden. Falls ein Aufenthalt von 30 Tagen überschritten wird, muss bei der zuständigen lokalen Behörde vor Ort ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt werden.
(2) Falls eines der in Artikel I des Abkommens genannten Crew-Mitglieder aus privaten Gründen einen längeren Aufenthalt im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei benötigt, muss vor der Einreise in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der jeweils anderen Vertragspartei ein Visum beantragt werden.
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