Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit können Crew-Mitglieder von Flugunternehmen der Vertragsparteien (einschließlich solcher mit Staatsangehörigkeit dritter Staaten) auf Linienflügen nach Vorlage eines gültigen Passes und einer mit einem Siegel des Flugunternehmens versehenen Liste der Namen der Crew des betreffenden Fluges (einschließlich Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Stellung und Passnummer), die der Kapitän der Grenzbehörde am Ankunftshafen abgibt, ohne Visum ein- und ausreisen.
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