Wenn die betreffenden Vertragsparteien zweiseitig nichts anderes vereinbart haben,
a) gehen übliche bei der Unterstützungsleistung entstehende Kosten zu Lasten des ersuchten Staates;
b) gehen außergewöhnliche bei der Unterstützungsleistung entstehende Kosten zu Lasten des ersuchenden Staates.
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