Art. 15 — Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
Rückverweise
Steuerforderungen, bei deren Beitreibung Unterstützung geleistet wird, genießen im ersuchten Staat nicht die Bevorzugung, die den Steuerforderungen dieses Staates besonders gewährt wird, selbst wenn das angewandte Beitreibungsverfahren demjenigen für seine eigenen Steuerforderungen entspricht.
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