Art. 70 — Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
1) Die nationalen Parlamente werden eingeladen, sich an der Überwachung der zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen zu beteiligen.
2) Die Vertragsparteien übermitteln die Berichte von GREVIO ihren nationalen Parlamenten.
3) Die Parlamentarische Versammlung des Europarats wird eingeladen, regelmäßig eine Bilanz der Durchführung dieses Übereinkommens zu ziehen.
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